Die Finanzbehörden haben die Möglichkeiten zur steuerlichen Optimierung in den letzten
Jahren
massiv beschnitten und werden dies auch fortsetzen.
Hat Ihr Steuerberater Ihnen schon einmal erläutert,
welche Möglichkeiten
die
Unternehmensteuerreform Ihnen in Form des modifizierten §7g EStG bietet?
Im folgenden Beispiel ist eine Investition unterstellt in Höhe von 500 T€ in ein bewegliches Wirtschaftsgut des Anlagevermögens (neu oder gebraucht).
Für das in 2008 geplante Investitionsvorhaben ist die Neufassung des §7g EStG gegenüber der Altfassung deutlich günstiger. Da die geplante Investition bereits Ende 2008 abgeschlossen sein wird, empfiehlt sich ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr. In dem im Kalenderjahr 2008 endenden Geschäftsjahr kann ein Investitionsabzugsbetrag von maximal 200 T€ beansprucht werden.
Da die Investition im Geschäftsjahr 2008/2009 getätigt wird, ist der Investitionsabzugsbetrag in diesem
Geschäftsjahr gewinnerhöhend – außerbilanziell – aufzulösen. Im gleichen Umfang können aber die
Anschaffungskosten nach § 7g Abs. 2 EStG gemindert werden.
Nach § 7g Abs. 5 EStG ist ferner eine Sonderabschreibung von bis zu 20 % neben der normalen Abschreibung nach § 7 EStG möglich.
| Wirtschaftsjahr 2008: | |
| - Investitionsabzugsbetrag | - 200 T€ |
| Wirtschaftsjahr 2009: | |
| - Auflösung Investitionsabzugsbetrag | 200 T€ |
| - Minderung der Anschaffungskosten | - 200 T€ |
| - Linear AfA (5% von 300 T€) | - 15 T€ |
| - Sonderabschreibung (20% von 300 T€) | - 60 T€ |
| Gewinnminderung 2008 und 2009 | - 275 T€ |
Sollten Sie weitere Fragen dazu haben, empfehlen wir Ihnen diese mit Ihrem
Steuerberater zu klären.
Gemeinsam ermitteln wir die für Sie optimale Kombination steuerlicher Möglichkeiten.
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