Das Alter sorglos geniessen

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Unabhängig und flexibel in den Ruhestand

Selbständige, Gutverdiener, Inhaber mittelständischer Unternehmen, deren Geschäftsführer oder Vorstände stehen in der Regel vor den gleichen Problemen, wenn es um ihre Altersvorsorge geht:

Ein hohes Aktiveneinkommen paart sich mit einer komplexen Vermögenssituation, die die unterschiedlichsten Anlage- und Versicherungsformen beinhaltet. Einen Gesamtüberblick über die unterschiedlichen Versorgungsanwartschaften und eine mögliche Vermögensentwicklung fehlt jedoch oftmals.
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Wie ermittle ich, wo ich stehe?

Ausgangspunkt der Planung sind Ihre Vermögensübersicht, Renten- und Versicherungsbescheide, sowie Ihre Einnahmen-/Ausgabenübersicht

Sie sollten tabellarisch erfasst und den aktuellen Verbindlichkeiten (Baufinanzierung, Ratenkredite usw.) im Sinne einer Vermögensbilanz gegenübergestellt werden. Die Vermögensaufstellung nach § 18 Kreditwesengesetz (KWG) ist ein Muster für eine solche Ermittlung.

Schmuck, Teppiche, Kunstgegenstände o.ä;. sollten Sie nicht in Ihre Ruhestandsplanung einbeziehen. Sie sind schwer verkäuflich und folglich schwer zu bewerten.

Um alle Vermögenspositionen zu erfassen und einen detaillierten Überblick über Einnahmen und Ausgaben zu ermöglichen, stellen wir unseren Mandanten ein nützliches EXCEL-Tool zur Verfügung.

Wie lange muss das Geld reichen, wie alt werde ich?

Wir gehen, statistisch gesehen, immer eher in den Ruhestand. Im Durchschnitt ist das Eintrittsalter auf 58 Jahre gesunken, egal ob Selbstständiger, Beamter, Angestellter oder Arbeiter.

Durch bessere medzinische Versorgung, bessere Ernährung, sicherere Autos, weniger Kriege und viele andere Faktoren werden wir zumindest statistisch immer älter. Das heißt, Sie haben nun noch ein gutes Viertel Ihres Lebens vor sich - allerdings ohne Beruf.

Die Versicherer rechnen übrigens mit einer anderen Tabelle, nach dieser liegt Ihre Lebenserwartung etwa 5 Jahre höher. Für die Versicherer erscheint dies notwendig, um das Risiko der Langlebigkeit etwas abzumildern. Für Sie als Versicherungsnehmer bedeutet es aber, dass Sie weniger Ablaufleistung oder Rente erhalten, als bei Verwendung der normalen Statistik. Zugleich bedeutet es auch für bestehende Verträge, dass die Überschussbeteiligungen und damit die Renditen und Renten sinken.

Individuell mag sich eine andere Erwartung ergeben, bspw. durch Vorerkrankungen, erbliche Belastungen oder ungesunden Lebenswandel.

Durch den Eintritt in den Ruhestand werden vielseitige Veränderungen und auch Herausforderungen auf Sie zukommen. Die Eigenverantwortung jedes Einzelnen wird in finanzieller Hinsicht steigen, denn in dieser Position im Sozialstaat müssen Sie einen großen Teil des Einkommens selber tragen.

Die FAZ hat in einer sehr guten Reihe von Artikeln auf die Auswirkungen der demographischen Entwicklung hingewiesen. Auch die Bertelsmann-Stiftung befasst sich intensiv mit dem Thema.

Durchschnittliche weitere Lebenserwartung 

Sterbetafel  2003/2005
Alter 0 Männer
Jahre
76,21
Frauen
81,78
Alter 20 Männer
56,85
Frauen
62,28
Alter 40 Männer
37,63
Frauen
42,66
Alter 60 Männer
20,27
Frauen
24,25
Alter 65 Männer
16,47
Frauen
19,94
Alter 80 Männer
7,35
Frauen
8,72
Aktualisiert am 19. Oktober 2006
Quelle: Statistisches Bundesamt

Wann ist es an der Zeit, das Vermögen umzuschichten?

Sicher haben Sie schon einmal die Faustformel "100 minus Lebensalter ist gleich Aktienquote in Prozent" gehört. Als ein Anhalt ist diese Formel nachvollziehbar, bedarf jedoch der Prüfung bezogen auf Ihre individuelle Situation.

Ein Beispiel:

Ein 70-jähriges Paar hat einen Großteil seines Vermögens in Wertpapieren investiert. Davon sind 30% in Aktien und 70% festverzinslich in Rentenpapieren. Die langfristig durchschnittliche Rendite in Aktien liegt bei 8-10% p.a. und in Renten bei 4% p.a., ergibt bei dieser Vermögensmischung eine Mischrendite von 5,5% p.a., allerdings vor Steuern.
In 2007 sinkt der Sparerfreibetrag auf 1.602 € inkl. Werbekostenpauschale, höhere Dividenen- und Zinserträge sind steuerpflichtig, mit Einführung der Abgeltungsteuer in 2009 pauschal mit 25%. Dies gilt dann auch für Veräußerungserlöse, unabhängig von der Haltedauer.
Unserem Paar bliebe eine Rendite von 4,125% p.a. vor Kosten und Inflation.

Wie wirken sich Inflation und Steuern aus?

Kaufkraft
Heutige Kaufkraft 1000 €
  in 5 Jahren 899 €
  in 10 Jahren 808 €
  in 15 Jahren 727 €
  in 20 Jahren 654 €

Die durchschnittliche Inflation der letzten 15 Jahre liegt bei etwa 2,1% p.a. und führt zu einer kontinuierlich sinkenden Kaufkraft und damit zu der Notwendigkeit mehr als die Rendite aus dem Vermögen zu entnehmen.

Abhängig von der Vermögenshöhe, Einkünften aus gesetzlicher, betrieblicher und privater Rente, kann es sinnvoll und notwendig sein, die Aktienquote zu erhöhen(z.B. durch risikogeschützte Zertifikate) und weitere Anlageformen in die Vermögensstruktur einzubinden, die steuerlich begünstigt sind, über Inflationsschutz verfügen und höhere, jährliche Erträge erwirtschaften als Rentenpapiere.

Da sich dies nicht erst im Ruhestand positv auswirken würde, lohnt es sich durch den Zinseszinseffekt und Thesaurierung bereits frühzeitig auf eine breite Vermögensstruktur zu setzen.

Wie steht es um die Versorgung des Partners?

Dieser Absatz wird zur Zeit überarbeitet.

Wie ginge es im Pflegefall finanziell weiter?

Dieser Absatz wird zur Zeit überarbeitet.

Wieso sind eine Vorsorgevollmacht und eine Patientenverfügung sinnvoll?

Patientenverfügung

In der Patientenverfügung wird der Wille zur medizinischen Versorgung sowie ärztlichen Behandlung und Begleitung für den Lebenszustand niedergelegt, in dem das Lebensende bevorsteht und die Urteils- und Entscheidungsfähigkeit der/des Betroffenen unwiederbringlich verloren sind.

Die Patientenverfügung kommt später nur dann zur Anwendung, wenn das medizinische Grundleiden einen unaufhaltsamen tödlichen Verlauf genommen und der Sterbeprozess begonnen hat. Die Patientenverfügung wird zu einem Zeitpunkt verfasst, in dem die/der Verfügende noch im Vollbesitz seiner geistigen Kräfte ist. Der Inhalt einer solchen Verfü;gung ist für die behandelnden Ärzte rechtlich verbindlich, wenn durch sie der Wille der Patientin/des Patienten eindeutig und sicher festgestellt werden kann. Hilfreich ist die Benennung einer Vertrauensperson, mit der man die Patientenverfügung besprochen hat.
Damit die Patientenverfügung im Ernstfall auch Bestand hat, sollten folgende Punkte beachtet werden:

  • Die Patientenverfügung beschreibt den individuellen Willen der/des Verfügenden. Da der verfügenden Person regelmäßig jedoch medizinische Fachkenntnisse für die Beschreibung eines bestimmten Krankheitszustandes fehlen, wird vor der Erstellung der Patientenverfügung ein ärztliches Beratungsgespräch empfohlen. In dem Gespräch könnten die medizinischen Aspekte geklärt und Krankheitsbilder beschrieben werden. Die eigenen Wünsche können so überprüft werden.
  • Die Patientenverfügung sollte eindeutig formuliert sein. Möglicherweise kann die Ärztin des Vertrauens/der Arzt des Vertrauens bei der Beschreibung des Patientenwillens behilflich sein.
  • Die Patientenverfügung muss schriftlich erstellt, mit Datum versehen und von der/dem Verfügenden unterschrieben werden. Die Unterschrift auf der Patientenverfügung sollte regelmäßig erneuert und mit Datum versehen werden, um zu dokumentieren, dass die Verfügung weiterhin dem aktuellen Willen entspricht.
  • Die Patientenverfügung kann nur Berücksichtigung finden, wenn sie den behandelnden Ärztinnen/Ärzten im Original vorgelegt wird. Die Patientenverfügung muss im Ernstfall auffindbar sein. Es empfiehlt sich, beispielsweise bei der Hausärztin/dem Hausarzt eine Kopie der Verfügung zu hinterlegen, auf der vermerkt ist, bei wem sich die Originalurkunde befindet.

In der Patientenverfügung kann zudem eine Vertrauensperson benannt werden, mit der die Patientenverfügung und der darin erklärte Willen besprochen wurde. Die benannte Vertrauensperson sollte die Verfügung ebenfalls unterschreiben. Die Verfügung soll den Hinweis enthalten, ob eine Vollmacht in Angelegenheiten der Gesundheitssorge verfasst wurde.

Inhalt

Der Arzt kann Ihrer Verfügung nur folgen, wenn er Ihren Willen daraus klar erkennen kann. Mustertexte und Vorlagen enthalten daher viele medizinische Fachbegriffe. Lassen Sie sich von Ihrem Hausarzt beraten, was die Formulierungen genau bedeuten. Besonders wichtig ist sachkundige Beratung wenn Sie eigene Regelungen treffen wollen. Wiederum können Ärzte Ihnen am besten sagen, ob und wie sie eine bestimmte Formulierung verstehen.

Familie

Besprechen Sie Ihre Verfügung mit der Familie oder Vertrauten. Bei ihnen werden Ärzte im Ernstfall nachfragen

Informationen

  • Detaillierte Informationen liefert Ihnen das Buch "Patientenverfügung" des Bundesverbands der Verbraucherzentralen (vzbv). Sie erhalten es unter www.vzbv.de.
  • Gratis ist die Broschüre "Patientenverfügung" des Justizministeriums. Sie können sie als pdf-Datei von www.bmj.bund.de herunterladen. Außerdem liegt eine Word-Datei mit Textbausteinen zum kostenlosen Download bereit, die Sie für Ihre eigene Patientenverfügung verwenden können.
  • Beim Bayerischen Justizministerium gibt es unter www.justiz.bayern.de/buergerservice kostenlos die Broschüre "Vorsorge für Unfall, Krankheit und Alter".
  • Empfehlenswert sind auch die Mustertexte der Ärztekammer Nordrhein unter www.aekno.de.

Aufbewahrung

Ärzte und Gerichte benötigen das Original Ihrer Patientenverfügung oder Vorsorgevollmacht. Weisen Sie mit einem Kärtchen in der Brieftasche darauf hin, wo es verwahrt ist. Vor allem für Alleinstehende ist es sinnvoll, die Verfügung zentral registrieren zu lassen. Ihr CORUS-PARTNER berät Sie dabei.

Vorsorgevollmacht

Für den Fall, dass sie nicht selbst entscheiden können, sollten Sie Ihren Partner, sonstige Angehörige oder einen Vertrauten bevollmächtigen, Ihre Angelegenheiten zu regeln. Zum Notar müssen Sie nur, wenn Sie in einer Vorsorgeverfügung bestimmen, dass ein Bevollmächtigter auch über Wohnungen, Häuser oder Grundstücke verfügen können soll. Die Gebühr für eine solche notarielle Vollmacht richtet sich nach dem Wert Ihres Vermögens, sie liegt zwischen 45 und 450 Euro.

Anders als die Patientenverfügung regelt die Vollmacht für Angelegenheiten der Gesundheitssorge den Fall einer schweren Erkrankung oder eines schweren Unfalls, in deren/dessen Verlauf die/der Betroffene vorübergehend oder auf Dauer nicht mehr in der Lage ist, einen eigenen Willen zu bilden oder diesen kund zu tun. In diesem Fall kann es erforderlich werden, dass eine dritte Person die für sie/ihn relevanten Entscheidungen in Angelegenheiten der Gesundheitssorge trifft.

Die/Der Bevollmächtigte ersetzt die Bestellung einer Betreuerin/eines Betreuers durch das Vormundschaftsgericht, wenn sie/er die Angelegenheiten der/des Betroffenen ebenso gut wie eine Betreuerin oder ein Betreuer wahrnehmen kann.

Damit die Vollmacht für Angelegenheiten der Gesundheitssorge den gesetzlichen Anforderungen genügt, sollten folgende Punkte beachtet werden:

  • Die Vollmacht soll nur als Vollmacht für Angelegenheiten der Gesundheitssorge ausgestellt werden und nicht gleichzeitig für andere Angelegenheiten, zum Beispiel Vermögenssorge.
  • Die Vollmacht für Angelegenheiten der Gesundheitssorge soll die Rechte, die für medizinische Entscheidungen der/dem Bevollmächtigten eingeräumt werden, genau bezeichnen.
  • Aus der Vollmacht sollte hervorgehen, unter welchen Umständen sie zum Tragen kommt. Die Vollmacht für Angelegenheiten der Gesundheitssorge muss die/den Bevollmächtigte/n genau benennen. Die Einsetzung einer/eines Ersatzbevollmächtigten ist sinnvoll.
  • Der/Dem Bevollmächtigten/Ersatzbevollmächtigten muss die Vollmacht für Angelegenheiten der Gesundheitssorge bekannt gegeben werden. Sie/Er sollte durch Unterschrift ihr/sein Einverständnis mit der Bevollmächtigung bestätigen und sich des Inhalts der Vollmacht bewusst sein.
  • Die Vollmacht für Angelegenheiten der Gesundheitssorge muss schriftlich erstellt, mit Datum versehen und von der/dem Verfügenden unterschrieben werden.
  • Durch die regelmäßige Erneuerung der Unterschrift auf der Urkunde sollte dokumentiert werden, dass diese weiterhin dem aktuellen Willen entspricht.
  • Die/Der Bevollmächtigte kann nur im Namen der/des Betroffenen handeln, wenn er die Vollmachtsurkunde im Original vorlegt. Daher muss sie im Ernstfall auffindbar sein. Es empfiehlt sich, der/dem Bevollmächtigten zumindestens eine Kopie der Vollmacht auszuhändigen, auf der vermerkt ist, wo sich die Originalurkunde befindet.
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